Satzung des Fördervereins

Petrus Freunde

§ 1
Name, Sitz

(1) Unter dem Namen Petrus Freunde ist ein Verein gegründet, der in das Vereinsregister
eingetragen werden soll. Nach erfolgter Eintragung erhält der Verein den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2
Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der kirchengemeindlichen Arbeit,
insbesondere am Standort Haakestraße in Hamburg-Heimfeld, im Bereich der evangelisch-lutherischen Nordkirche, die Förderung der unterschiedlichsten Aktivitäten und
Einrichtungen an diesem Standort, indem der Kirchengemeinde und den dort angesiedelten
Gruppen insbesondere Geld- und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren
Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zugewendet werden.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
„ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit der Eintragung in
das Vereinsregister und endet am darauffolgenden 31.12. des selben Kalenderjahres.

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft
ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
(2) Widerspricht der Vorstand innerhalb eines Monats dem Aufnahmeantrag schriftlich,
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet
◦ durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats,
◦ durch Tod / Löschung,
◦ durch Ausschluss gemäß Beschluss des Vorstandes wegen eines den Zweck oder
das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens; vor der Entscheidung über
den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprü-
che aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Verein und Vereinszweck – auch in der
Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag bemisst sich nach der Selbsteinschätzung der Mitglieder.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt
oder wenn der Vorstand es für notwendig erachtet.
(3) Die Einladung ergeht vom Vorstand in Textform (Brief, E-Mail ausreichend) mindestens
vier Wochen vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich an den Vorstand zu richten.
(4) Die Mitglieder unterstützen eine effiziente Organisation des Mitgliederwesens durch
die Nutzung elektronischer Medien.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt allgemeine Richtlinien für die Arbeit. Sie nimmt
zu dem Bericht des Vorstandsvorsitzenden Stellung. Sie beschließt den Haushalt des
Vereins, nimmt den Jahresabschluss entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
Sie beruft für jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer.
(7) Jede nach § 9 Abs. (3) ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von
drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Eine schriftliche Abstimmung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden
Mitglieder verlangt werden.
Zu den abgegebenen Stimmen zählen auch Enthaltungen und ungültige Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt.
(8) Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand bestimmt.
(9) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen; davon werden vier von der Mitgliederversammlung
für drei Jahre gewählt. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand
beruft ein weiteres Vorstandsmitglied aus dem gewählten Kirchengemeinderat
der Kirchengemeinde St. Petrus, Hamburg-Harburg für drei Jahre.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, den
Schatzmeister und den Schriftführer. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der
Schatzmeister sind vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB.
(3) Je zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss, vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden oder dauernder
Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt der gesamte Vorstand kommissarisch
dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Neuwahl
einzelner Vorstandsmitglieder kann auf jeder Mitgliederversammlung für eine Amtszeit
von drei Jahren erfolgen, unabhängig von dem Auslaufen der Amtszeit der übrigen
Vorstandsmitglieder.
(5) Der Vorstand fasst in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Sitzungen des Vorstands
werden vom Vorsitzenden einberufen. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften
zu fertigen.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11
Jahresabschluss

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stellt der Vorstand den
Jahresabschluss auf. Dieser ist von den von der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Absatz
5 gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.
(2) Der geprüfte Jahresabschluss ist der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 12
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks wird das Vereinsvermögen
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Petrus Heimfeld oder einer anderen kirchlichen oder
gemeinnützigen Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke übergeben.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 13
Zusatzbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich
oder notwendig gehaltene Änderungen der Satzung zu beschließen, um die Eintragung
des Vereins in das Vereinsregister und seine Anerkennung als ausschließlich und unmittelbar
kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienend zu erlangen.

§ 14
Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg-Harburg.